Reformakte des Deutschen Bundes im Bezug zum Bundesrath

Entwurf zu einer
Reformakte des Deutschen Bundes vom 1. September 1863
I. Allgemeine Verfügungen

Art. 1. Die Zwecke des Deutschen Bundes sind: Wahrung der Sicherheit und Machtstellung Deutschlands nach Aussen, Wahrung der öffentlichen Ordnung im Innern, Förderung der Wohlfahrt der deutschen Nation und Vertretung ihrer gemeinsamen Anliegen, Schutz der Unverletzbarkeit und verfassungsmäßigen Unabhängigkeit der einzelnen deutschen Staaten, Schutz des öffentlichen Rechtszustandes in denselben, Gemeinsamkeit der Gesetzgebung im Bereiche der dem Bunde verfassungsmäßig zugewiesenen Angelegenheiten, Erleichterung der Einführung allgemeiner deutscher Gesetze und Einrichtungen im Bereiche der gesetzgebenden Gewalt der einzelnen Staaten.

Art. 2. Die Leitung der Bundesangelegenheiten wird von den souveränen Fürsten und freien Städten Deutschlands einem aus ihrer Mitte hervorgehenden Directorium übertragen.

Ein Bundesrath wird aus den Bevollmächtigten der Regierungen gebildet.

Eine Versammlung der Bundesabgeordneten wird periodisch einberufen werden.

Eine Fürstenversammlung wird periodisch zusammentreten.

Ein Bundesgerichtshof wird errichtet.

II. Directorium und Bundesrath

Art. 3. Das Directorium des Deutschen Bundes besteht aus sechs Stimmen:
1) aus dem Kaiser von Österreich,
2) aus dem Könige von Preußen,
3) aus dem Könige von Bayern,
4) aus den Königen von Sachsen, Hannover, Württemberg in jährlichem Wechsel durch einen aus ihrer Mitte, insofern nicht eine andere gemeinschaftliche Vereinbarung unter ihnen eintritt,
5) aus einem durch den Großherzog von Baden, den Kurfürsten von Hessen, den Großherzog von Hessen, den König von Dänemark als Herzog von Holstein und Lauenburg, den König der Niederlande als Großherzog von Luxemburg, den Herzog von Braunschweig, die Großherzöge von Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz und den Herzog von Nassau zu wählenden Bundesmitgliede,
6) aus einem durch den Großherzog von Sachsen-Weimar, den Großherzog von Oldenburg, die Herzoge von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha und Anhalt, die Fürsten von Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Liechtenstein, Waldeck, Reuß ältere Linie, Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe und Lippe, den Landgrafen von Hessen-Homburg und die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg zu wählenden Bundesgliede.

Die Wahlen unter 5 und 6 geschehen auf drei Jahre und unter Anwendung des im Artikel 6 der Bundesacte festgestellten Stimmverhältnisses, insofern nicht unter den unter 5 genannten Staaten eine andere gemeinschaftliche Vereinbarung eintritt.

Die Mitglieder des Directoriums werden sich in der Regel durch Bevollmächtigte am Bundessitze vertreten lassen. Es bleibt ihnen jedoch vorbehalten, sich bei wichtigen Veranlassungen zu vereinigen, um die Befugnisse des Directoriums in Person auszuüben.

Österreichischer Entwurf: “Das Directorium des deutschen Bundes besteht aus dem Kaiser von Österreich, dem Könige von Preußen, dem Könige von Bayern und zweien der am 8., 9. und 10. Bundes-Armeecorps betheiligten Souveräne.
Letztere beide Directorialmitglieder werden in der Weise gewählt, daß diejenigen Regierungen, welche zusammen eines der genannten Armeecorps aufzustellen haben, aus ihrer Mitte je ein Directorialmitglied für eine Periode von 6 oder nach Umständen von 3 Jahren wählen und abwechselnd in jedem dritten Jahre die Vertretung eines dieser Corps im Directorium ruht.
Die am Directorium betheiligten Fürsten werden sich in der Regel durch Bevollmächtigte am Bundessitze vertreten lassen; es bleibt jedoch den Souveränen vorbehalten, sich bei wichtigen Veranlassungen zu vereinigen, um die Befugnisse des Directoriums in Person auszuüben.”

Art. 4. Der Bundesrath besteht aus den Bevollmächtigten der 17 Stimmen des engen Rathes der Bundesversammlung. Österreich und Preußen führen im Bundesrathe je drei Stimmen, so daß die Zahl der Stimmen sich auf 21 erhöht.

Die für das Directorium ernannten Bevollmächtigten werden in der Regel ihre Regierungen auch im Bundesrathe vertreten.

Art. 5. Den Vorsitz im Directorium und im Bundesrathe führt Österreich. Im Falle der Verhinderung des österreichischen Bevollmächtigten geht der Vorsitz auf Preußen über.

Mit dem Vorsitze sind keine andern Befugnisse, als die zur formellen Erledigung der Geschäfte erforderlichen, verbunden.

Alle Beschlüsse des Directoriums werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit wird die Zahl der Bevölkerung (nach Bundesmatrikel) der von jeder Stimme vertretenen Staaten, also: 1. Österreichs, 2. Preußens, 3. Bayerns, 4. der drei Königreiche, 5. der im Artikel 3 unter 5 genannten Staaten, 6. der ebendaselbst unter 6 genannten Staaten, nach den sich gegenüberstehenden drei Stimmen zusammengerechnet und solchergestalt die Majorttat entschieden.

Die Beschlüsse des Bundesrathes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen von diesem Grundsatze anordnen.

Die Directorialbevollmächtigten, sowie die Mitglieder des Bundesrathes sind an die Weisungen ihrer Regierungen gebunden. Doch sind die Regierungen und vorzugsweise die Directorialhöfe verpflichtet, ihre Bevollmächtigten mit thunlichst ausgedehnten Instructionen zu versehen, damit der Gang der Bundesgeschäfte durch den Verkehr zwischen den Bevollmächtigten und ihren Vollmachtgebern so wenig wie möglich aufgehalten werde.

Die Beziehungen zwischen dem Directorium und den einzelnen Regierungen werden durch deren Bevollmächtigte im Bundesrathe vermittelt.

Die Militärcommission ist dem Directorium untergeordnet. Als weitere Hülfsbehörden werden demselben eine Commission für Inneres und Justiz, eine Finanzcommission und eine Commission für Handels- und Zollsachen beigegeben.

Directorium und Bundesrath haben ihren Sitz zu Frankfurt am Main.

Im österreichischen Entwurf fehlt der Satz: “Bei Stimmengleichheit…”

Art. 6. Die vollziehende Gewalt des Bundes wird durch das Directorium ausgeübt.

Das Directorium kann sich bei Ausübung dieser Gewalt des Beiraths des Bundesrathes bedienen, ist aber an dessen Beschlüsse nur in den Fällen gebunden, für welche die nachfolgenden Artikel dies ausdrücklich vorschreiben.

In den Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung vertritt das Directorium die Gesammtheit der Bundesregierungen auf Grund der Beschlüsse des Bundesrathes, beziehungsweise der Fürstenversammlung.

Art. 7. Die völkerrechtliche Vertretung des Bundes in seiner Eigenschaft als Gesammtmacht steht dem Directorium zu.

Der präsidirende Directorialbevollmächtigte nimmt die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben der fremden diplomatischen Agenten entgegen. Er vermittelt den schriftlichen und mündlichen Verkehr mit denselben auf Grund der Beschlüsse des Directoriums und in dessen Namen.

Das Directorium hat das Recht, zum Zwecke der Unterhandlung über Gegenstände der Bundesthätigkeit diplomatische Agenten jeden Ranges bei auswärtigen Staaten zu beglaubigen. Die Beglaubigungs- und Abberufungsschreiben dieser Agenten, sowie die ihnen zugehenden Instructionen werden von dem präsidirenden Directorialbevollmächtigten im Namen und Auftrag des Directoriums vollzogen.

Verträge mit auswärtigen Staaten über Gegenstände der Bundesthätigkeit können von dem Directorium nur mit Zustimmung der Fürstenversammlung oder, wenn diese nicht vereinigt ist, mit Zustimmung des Bundesrathes ratificirt werden. Sofern solche Verträge den Bereich der Bundesgesetzgebung berühren, kann deren Ratification nur mit Vorbehalt der Zustimmung der Versammlung der Bundesabgeordneten erfolgen.

Art. 8. Dem Directorium liegt die Sorge für die äußere Sicherheit Deutschlands ob.

Bei Gefährdung der Sicherheit des Bundes, insbesondere wenn derselbe oder ein einzelner Theil des Bundesgebietes mit einem feindlichen Angriffe bedroht ist, hat das Directorium alle durch die Umstände erforderten militärischen Vorsichts- und Vorbereitungsmapregelr anzuordnen.

Es übt zu diesem Zwecke sämmtliche nach der Bundeskriegsverfassung dem Bunde zustehende Befugnisse aus. Insbesondere kommt es ihm zu, die Kriegsbereitschaft und Mobilmachung des Bundesheeres oder einzelner Contingente desselben zu beschließen, für die rechtzeitige Instandsetzung der Bundesfestungen zu sorgen, den Bundesfeldherrn zu ernennen, die Bildung des Hauptquartiers und der Heeresabtheilungen zu veranlassen, eine eigene Kriegskasse des Bundes zu errichten.

Zu einer förmlichen Kriegserklärung des Bundes ist ein im Bundesrathe mit zwei Drittheilen dem Stimmen gefaßter Beschluß erforderlich.

Ergiebt sich die Gefahr eines Krieges zwischen einem Bundesstaate, welcher zugleich außerhalb des Bundesgebietes Besitzungen hat, und einer auswärtigen Macht, so hat das Directorium den Beschluß des Bundesrathes darüber, ob der Bund sich am Kriege betheiligen wolle, zu veranlassen. Die Entscheidung hierüber erfolgt ebenfalls mit zwei Drittheilen der Stimmen.

Wird das Bundesgebiet durch feindliche Streitkräfte angegriffen, so tritt der Stand des Bundeskrieges von selbst ein.

Das Directorium hat das Recht, Friedensunterhandlungen einzuleiten und zu diesem Zwecke eigne Bevollmächtigte zu ernennen und mit Instructionen zu versehen. Es hat jedoch über die Bedingungen des Friedens die Ansicht des Bundesrathes zu vernehmen. Die Annahme und Bestätigung des Friedensvertrages kann nur auf Grund eines mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittheilen gefaßten Beschlusses des Bundesrathes geschehen.

In dem Falle des Artikels 45 der Wiener Schlußacte hat das Directorium die zur Behauptung der Neutralität des Bundes erforderlichen Maßregeln zu beschließen.

In Bezug auf Streitigkeiten einzelner Staaten mit auswärtigen Staaten hat das Directorium die durch die Art. 36 und 37 der Wiener Schlußacte der Bundesversammlung zugewiesenen Befugnisse auszuüben.

Im österreichischen Entwurf lautet der Absatz 2: “Ergiebt sich die Gefahr eines feindlichen Angriffes auf den Bund oder einen einzelnen Theil des Bundesgebiets, oder wird das europäische Gleichgewicht in einer für die Sicherheit des Bundes bedrohlichen Weise gefährdet, so hat das Directorium alle durch die Umstände erforderten militärischen Vorsichts- und Vorbereitungsmaßregeln anzuordnen.”

Im österreichischen Entwurf lautet der Absatz 5 Satz 2 am Ende “mit einfacher Stimmenmehrheit.”

Art. 9. Die Sorge für die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und der Gesetzlichkeit in den einzelnen Bundesstaaten liegt zunächst den betreffenden Regierungen ob.

Das Directorium hat jedoch auch seinerseits darüber zu wachen, daß der innere Friede Deutschlands nicht gefährdet werde. Treten Fälle von Ruhestörungen ein, so hat das Directorium diejenigen Befugnisse auszuüben, welche die Art. 25 bis 28 der Wiener Schlußacte der Bundesversammlung zuweisen.

Im österreichischen Entwurf heißt es stattdessen im Absatz 2: “Sind Ruhestörungen zu befürchten, so ist es (das Directoriurn) berufen, auf deren Verhütung hinzuwirken. Sind Unruhen wirklich ausgebrochen. so hat es die zur Wiederherstellung der Herrschaft der Gesetze erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, wenn die betheiligte Regierung dies beantragt, oder wenn sie die nöthigen Mittel zur Bewältigung der Unruhen entbehrt, oder wenn die Unruhen sich über mehrere Bundesstaaten erstrecken.”

Art. 10. Das Directorium hat für die Erhaltung des Friedens und der Eintracht unter den Bundesgliedern Sorge zu tragen.

Selbsthülfe zwischen Bundesgliedern ist untersagt, und jedem Versuche zu einer solchen hat das Directorium Einhalt zu thun.

Bei Streitigkeiten aller Art zwischen Bundesstaaten hat es seine Vermittelung eintreten zu lassen, und falls der Vergleichsversuch erfolglos ist, die Verweisung an das Bundesgericht zu beschließen.

Art. 11. Das Directorium übt auf Grund der Beschlüsse des Bundesrathes Namens der deutschen Regierungen das Recht des Vorschlags in Angelegenheiten der Bundesgesetzgebung aus (Art. 20).

In gleicher Weise steht demselben die Initiative auch in denjenigen Angelegenheiten zu, in welchen die Erlassung eines gemeinsamen Gesetzes oder die Gründung einer gemeinsamen Einrichtung von der freien Zustimmung der einzelnen Staaten abhängt, die Wirksamkeit des Bundes gegenüber diesen letztem sich somit nur als eine vermittelnde darstellt (Art. 21).

Der Bundesrath hat in beiden Fällen die in die Versammlung der Bundesabgeordneten einzubringenden Vorlagen vorzubereiten.

Gesetzesvorschläge, welche eine Abänderung der Bundesverfassung oder einen Zusatz zu derselben enthalten, oder der gesetzgebenden Gewalt des Bundes einen neuen, seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstand überweisen, können im Bundesrathe nur mit Einhelligkeit sämmtlicher 21 Stimmen genehmigt werden.

Vorschläge, durch welche einzelnen Bundesgliedern besondere, nicht in den gemeinsamen Verpflichtungen Aller begriffene Leistungen oder Verwilligungen für den Bund angesonnen werden, bedürfen der freien Zustimmung aller betheiligten Regierungen.

Über Religionsangelegenheiten findet kein Beschluß anders, als mit allseitiger freier Zustimmung statt.

Im österreichischen Entwurf lautet der Absatz 4: “Gesetzesvorschläge, welche eine Abänderung der Bundesverfassung in sich schließen, oder auf Kosten des Bundes eine neue organische Einrichtung begründen sollen, oder der gesetzgebenden Gewalt des Bundes einen neuen, seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstand überweisen, können im Bundesrath nur mit einer Mehrheit von wenigstens 17 Stimmen genehmigt werden.”

Art. 12. Das Directorium hat dafür zu sorgen, daß die Bundesgesetze, die Bundesbeschlüsse, die Erkenntnisse des Bundesgerichtes, die am Bunde vermittelten Vergleiche, die vom Bunde übernommenen Garantien durch die betheiligten Regierungen vollzogen werden.

Ergeben sich hierbei Hindernisse irgend einer Art, so steht es dem Directorium zu, das Geschäft der Vollziehung unmittelbar von Bundes wegen in die Hand zu nehmen. Es kann zu diesem Zwecke Commissare ernennen und denselben, wenn nöthig, eine angemessene Truppenzahl zur Verfügung stellen.

Art. 13. Dem Directorium liegt die Handhabung der Kriegsverfassung des Deutschen Bundes ob. Es führt die durch diese Verfassung dem Bunde in Bezug auf das Bundesheer, die Bundesfestungen und die Küstenvertheidigung überwiesenen Geschäfte. Es hat sich der genauen und vollständigen Erfüllung der militärischen Bundesverpflichtungen in allen Bundesstaaten zu versichern, auch auf zweckmäßige Übereinstimmung in der Organisation des Bundesheeres hinzuwirken. Es hat sein Augenmerk unausgesetzt dahin zu richten, daß das Heerwesen des Bundes, ohne unnöthige Belastung der Bevölkerungen, im Frieden gekräftigt, vervollkommnet und in einem allen Anforderungen an die Wehrkraft Deutschlands entsprechenden Stande erhalten werde.

Werden zu diesem Zwecke neue gesetzliche Bestimmungen organische Vorschriften oder Änderungen der Bundeskriegsverfassung erforderlich, so hat das Directorium dieselben im Bundesrathe in Anregung zu bringen.

Bedarf das Directorium in den Fällen der Art. 9, 10 und 12 der unmittelbaren Verfügung über militärische Mittel, so hat es die Stellung der für den jedesmaligen Zweck am meisten geeigneten Truppenkörper zum Bundesdienste zu beschließen.

Ist der Zweck dieser Maßregel erreicht, so hat die Verwendung zum Bundesdienste wieder aufzuhören.

Die Kosten der Verwendung von Truppen im Bundesdienste hat der Bund, votbehältlich aller gesetzlich begründeten Ersatzverbindlichkeiten, vorschußweise zu bestreiten.

Die im Bundesdienste stehenden Truppen tragen die Abzeichen des Bundes. Während gemeinsamer Übungen, überhaupt während jeder Vereinigung der Contingente mehrerer Bundesstaaten werden gleichfalls diese Abzeichen getragen.

Art. 14. Das Directorium läßt die aus den Matricularbeiträgen der einzelnen Staaten gebildete Bundeskasse verwalten.

Es läßt von drei zu drei Jahren nach eingeholter Zustimmung des Bundesrathes den Voranschlag der ordentlichen und außerordentlichen Bundesauslagen aufstellen und der Versammlung der Bundesabgeordneten zur Genehmigung vorlegen.

Es läßt die von der Versammlung der Bundesabgeordneten genehmigten Matricularumlagen ausschreiben.

Kommt in Betreff des Voranschlags eine Einigung mit der Versammlung der Bundesabgeordneten nicht zu Stande, so ist bis zu einer Verständigung der Voranschlag der vorhergehenden Periode maßgebend, insofern die darin enthaltenen Ausgaben nicht ausdrücklich nur für einen vorübergehenden, bereits erreichten Zweck bestimmt sind.

Zur Deckung unvorgesehener Bundesausgaben kann das Directorium mit Genehmigung des Bundesrathes und der Versammlung der Bundesabgeordneten oder wenn letztere nicht vereinigt ist, unter Vorbehalt der Rechtfertigung vor derselben, außerordentliche Matricularumlagen ausschreiben.
Es läßt den Rechenschaftsbericht über die aufgelaufene dreijährige Periode des Bundeshaushalts der Versammlung der Bundesabgeordneten vorlegen.

Im österreichischen Entwurf heißt in Absatz 3 das letzte Wort: “austheilen” und der Absatz 4 fehlt ganz.

Art. 15. Dem Directorium steht die Einberufung‚ Eröffnung, Vertagung, Auflösung, Schließung der Versammlung der Abgeordneten zu.
Zur Einberufung außerordentlicher Sitzungen derselben bedarf dasselbe jedoch der Zustimmung des Bundesrathes.

Das Directorium hat vor der Versammlung der Abgeordneten die Gesamtheit der Bundesregierungen zu vertreten; insbesondere wird es die vom Bundesrathe genehmigten Gesetzesentwürfe und sonstige Vorlagen einbringen und für die darüber in der Abgeordnetenversammlung zu eröffnende Verhandlung geeigneten Falls Commissare ernennen. Es ist berechtigt, der Versammlung der Abgeordneten Mittheilungen über allgemeine Bundesangelegenheiten zugehen zu lassen, und deren Ansicht darüber einzuholen.

Nach dem Schlusse der Session der Abgeordnetenversammlung wird es die Ergebnisse der Verhandlungen derselben der Schlußfassung der Fürstenversammlung unterziehen, oder, falls eine solche ausnahmsweise nicht stattfinden sollte, die Schlußfassung im Bundesrathe veranlassen.

III. Die Versammlung der Bundesabgeordneten

Art. 16. Die Versammlung der Bundesabgeordneten geht durch Delegation aus den Vertretungskörpern der einzelnen deutschen Staaten hervor.

Sie besteht aus 302 von diesen Körpern gewählten Mitgliedern.

Österreich entsendet zum Bunde 75 vom Reichsrathe aus der Zahl seiner, den deutschen Bundesländern angehörigen Mitglieder, oder aus den Mitgliedern der Landtage des Bundesgebietes gewählte Abgeordnete.
Preußen entsendet 75 Abgeordnete aus der Zahl der Vertreter der deutschen Bundeslande im preußischen Landtage.
Bayern entsendet 27 Abgeordnete, Sachsen, Hannover, Württemberg entsenden je 15, Baden 12, Kurhessen 9, Großherzogthum Hessen 9, Holstein und Lauenburg 5,
Luxemburg und Limburg 4, Braunschweig 3, Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz zusammen 6, Nassau 4, Sachsen-Weimar 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg-Gotha je 2, Oldenburg 3, Anhalt 2, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Liechtenstein, Waldeck, Reuß ältere Linie und Reuß jüngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Hessen-Homburg je 1, die freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen je 1, Hamburg 2 Abgeordnete, und zwar alle diese Staaten aus der Mitte ihrer Vertretungskörper.

In denjenigen Staaten, in welchen das Zweikammersystem besteht, wählt die erste Kammer ein Drittheil, die zweite Kammer zwei Drittheile der Bundesabgeordneten. Wo die Abgeordnetenzahl nicht durch drei theilbar ist, wird die betreffende Regierung bestimmen, wie die Zahl der Vertreter unter beiden Kammern zu vertheilen sei.

Im österreichischen Entwurf betrug die Zahl der Bundesabgeordneten 300. Hessen-Homburg war, da es keine Landesvertretung besaß, nicht berücksichtigt. Hamburg war nur mit einem Vertreter bedacht.

Art. 17. Die Wahl der Bundesabgeordneten erfolgt in jedem Staate sogleich nach dem Zusammentritte der betreffenden Landesvertretung. Sie erfolgt für die Dauer des Mandats der wählenden Körperschaft, bleibt jedoch nach Ablauf dieses Mandats, oder nach Auflösung der wählenden Körperschaft bis zur erfolgten Neuwahl der nächstfolgenden Versammlung wirksam.

Die persönliche Fähigkeit zur Mitgliedschaft der wählenden Körperschaft entscheidet zugleich über die persönliche Fähigkeit zur Mitgliedschaft der Versammlung der Bundesabgeordneten.

Für je drei Bundesabgeordnete wird ein Ersatzmann gewählt. Diejenigen Wahlkörperschaften, die weniger als drei Bundesabgeordnete zu ernennen haben, wählen je einen Ersatzmann.

Die Landesvertretungen der Einzelstaaten können ihre Abgeordneten zum Bunde nicht an Instructionen binden.

Die Bundesabgeordneten beziehen gleichmäßige Tagegelder und Reiseentschädigungen aus der Bundeskasse.

Art. 18. Die Versammlung der Bundesabgeordneten wird regelmäßig in jedem dritten Jahre im Monat Mai nach Frankfurt a. M. einberufen. Sie kann vom Directorium mit Zustimmung des Bundesrathes jederzeit zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen werden.

Eine Vertagung der Versammlung kann vom Directorium höchstens für eine Zeit von zwei Monaten ausgesprochen werden. Durch eigenen Beschluß kann sich die Versammlung höchstens auf acht Tage vertagen. Im Falle einer Auflösung der Versammlung wird das Directorium unverzüglich die Bundesregierungen auffordern die Neuwahlen so bald als thunlich vornehmen zu lassen. Sobald die Neuwahlen erfolgt sind, wird das Directorium zur Wiedereinberufung der Versammlung schreiten.

Die Regierungen werden in der Regel dafür sorgen, daß die Ständekammern der einzelnen Staaten nicht gleichzeitig mit der Versammlung der Bundesabgeordneten tagen

Art. 19. Die Versammlung der Bundesabgeordneten wählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.

Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich. Die Geschäftsordnung wird bestimmen, unter welchen Bedingungen vertrauliche Sitzungen stattfinden können.

Die Versammlung prüft die Vollmachten ihrer Mitglieder und entscheidet über die Zulassung derselben.

Zur Beschlußfähigkeit der Versammlung ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Drittheilen der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen von diesem Grundsatze anordnen.

Die Versammlung wird mit Genehmigung des Directoriums ihre Geschäftsordnung feststellen.

Art. 20. Der Versammlung der Bundesabgeordneten steht das Recht beschließender Mitwirkung zur Ausübung der gesetzgebenden Gewalt des Deutschen Bundes zu.

Die gesetzgebende Gewalt des Bundes erstreckt sich:
1) Auf Abänderungen der Bundesverfassung und Zusätze zu derselben.
2) Auf den Bundeshaushalt
3) Auf Feststellung allgemeiner Grundzüge für die Gesetzgebung der Einzelstaaten über die Angelegenheiten der Presse und der Vereine, über literarisches und künstlerisches Eigenthumsrecht, über Heimathrecht, Ansässigmachung und allgemeines deutsches Bürgerrecht, über gegenseitige Vollstreckung rechtskräftiger Erkenntnisse, über Auswanderungen, sowie über diejenigen Gegenstände von gemeinsamem Interesse, deren allgemeine Regelung etwa künftig der gesetzgebenden Gewalt des Bundes durch verfassungsmäßige Beschlüsse des Directoriums (Art. 11) und der Abgeordnetenversammlung würde übertragen werden.

Gesetzesvorschläge, welche eine Abänderung der Bundesverfassung oder einen Zusatz zu derselben enthalten, oder der gesetzgebenden Gewalt des Bundes einen neuen, seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstand überweisen, können in der Versammlung der Bundesabgeordneten nur mit einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen angenommen werden.

Wie das Directorium, so besitzt auch die Abgeordnetenversammlung das Recht, Bundesgesetze in Vorschlag zu bringen.

Betreffen solche Vorschläge eine Abänderung der Bundesverfassung oder einen Zusatz zu derselben oder die Überweisung eines neuen, seither der Gesetzgebung der Einzelstaaten angehörigen Gegenstandes an die gesetzgebende Gewalt des Bundes, so können sie von der Abgeordnetenversammlung nur mit einer Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen der Stimmen beschlossen werden.

Im österreichischen Entwurf findet sich in der folgenden Aufzählung des Absatz 2 als Ziffer 2) eingeschaltet die Klausel: “auf die bestehenden oder neu zu errichtenden organischen Einrichtungen des Bundes”.

Der österreichische Entwurf sah im Absatz 3 eine Mehrheit von vier Fünfteln vor.

Art. 21. Die Versammlung der Bundesabgeordneten ist gleich dem Directorium berechtigt, in Angelegenheiten, welche dem Bereiche der gesetzgebenden Gewalt des Bundes nicht zugewiesen sind, die Einführung gemeinsamer Gesetze oder Einrichtungen auf dem Wege freier Vereinbarung in Antrag zu bringen.

Um in den einzelnen Staaten zur Ausführung gelangen zu können, bedürfen jedoch die in Angelegenheiten solcher Art von der Abgeordnetenversammlung gefaßten Beschlüsse der Zustimmung der betreffenden Regierungen und Vertretungen (Art. 25).

Art. 22. In allen Angelegenheiten des Bundes steht der Versammlung der Bundesabgeordneten das Recht der Vorstellung und der Beschwerde zu.

IV. Die Fürstenversammlung

Art. 23. In der Regel wird nach dem Schlusse der ordentlichen oder außerordentlichen Sitzung der Versammlungen der Bundesabgeordneten eine Versammlung der souveränen Fürsten und der obersten Magistrate der freien Städte Deutschlands sich vereinigen.

Der Kaiser von Osterreich und der König von Preußen gemeinschaftlich erlassen die Einladungen zur Fürstenversammlung.

Die nicht persönlich erscheinenden Souveräne können sich durch einen Prinzen ihres oder eines andern regierenden deutschen Hauses als Alter Ego vertreten lassen.

Im österreichischen Entwurf schloß sich hier folgender Satz an:
“Zwei Vertretern der deutschen Standesherren wird in der Fürstenversammlung ein Antheil an einer Curiatstimme (anstatt des erloschenen Antheils der beiden Hohenzollern) zugestanden.”

Art. 24. Die Verhandlungen der Fürstenversammlung tragen den Charakter freier Berathung und Verständigung zwischen unabhängigen und gleichberechtigten Souveränen an sich. Deutschlands Fürsten und freie Städte sind jedoch übereingekommen, die für die Beschlüsse des Bundesrathes geltende Stimmordnung in der Art auch unter sich in Anwendung zu bringen, daß ein Beschluß der Fürstenversammlung nicht aufgehalten werden kann, wenn die bejahenden Stimmen das im Bundesrathe je nach der Natur des Gegenstandes vorgeschriebene Stimmverhältniß erreichen.

Art. 25. Die Fürstenversammlung nimmt die ihr durch das Directorium unterlegten Ergebnisse der Verhandlungen der Abgeordnetenversammlung in Erwägung.

Sie faßt die endgültigen Beschlüsse über diejenigen Anträge der Versammlung der Bundesabgeordneten, welche nicht der Zustimmung der Vertretungskörper in den einzelnen Staaten bedürfen.

Sie läßt die mit ihrer Sanction versehenen Bundesgesetze sowohl durch das Directorium als in den einzelnen Staaten verkündigen.

Sie pflegt Berathung wegen thunlichster Förderung der Ausführung über diejenigen Anträge der Versammlung der Bundesabgeordneten, über welche der endgültige Beschluß den verfassungsmäßigen Gewalten der einzelnen Staaten zusteht (Art. 11 u. 21).

Sie prüft die Vorstellungen und Beschwerden der Versammlung der Abgeordneten in allgemeinen Bundesangelegenheiten und läßt dem Directorium die betreffenden Entschließungen zugehen.

Sie kann alle für das Gesammtvaterland wichtigen Angelegenheiten in den Kreis ihrer Berathungen ziehen.

Über folgende Gegenstände:
– Aufnahme neuer Mitglieder in den Bund,
– Änderung des Stimmverhältnisses im Bunde bei verändertem Besitzstande der Bundesglieder,
steht die Schlußfassung ausschließlich der Fürstenversammlung zu.

V. Das Bundesgericht

Art. 26. Das Bundesgericht entscheidet, im Namen des Deutschen Bundes, theils in richterlicher, theils in schiedsrichterlicher Eigenschaft.

Art. 27. Das Bundesgericht in seiner richterlichen Eigenschaft kann angerufen werden:
1) von Bundesregierungen oder von Privatpersonen gegen den Deutschen Bund, wenn erstere gegen letzteren Ansprüche aus privatrechtlichen Titeln erheben, und ein besonderer Gerichtsstand hierwegen nicht begründet ist;
2) von Privatpersonen gegen mehrere Bundesglieder, wenn bestritten ist, welche der letzteren eine Forderung der ersteren zu befriedigen habe;
3) von Privatpersonen die Civilliste oder den Staatsfiscus eines einzelnen Bundesstaates, wenn wegen der behaupteten, auf privatrechtlichen Titeln beruhenden Forderung in der Verfassung oder Gesetzgebung des betreffenden Staates kein Gerichtstand begründet ist;
4) von Privatpersonen behufs der Eröffnung des Rechtsweges gegen eine einzelne Bundesregierung, wenn erstere auf Grund der Verfassung und der bestehenden
Gesetze des Landes und nach Erschöpfung der landesgesetzlichen Mittel der Abhülfe, über Verweigerung oder Hemmung der Rechtspflege Beschwerde führen;
5) von Bundesregierungen gegen andere Bundesregierungen, wenn der klagende Theil Befriedigung einer Geldforderung oder Erfüllung eines privatrechtliche Leistungen betreffenden Vertrages oder Schadloshaltung wegen Nichterfüllung solchen Vertrages verlangt;
6) in denjenigen Fällen, für welche dem Bundesgerichte, mit Zustimmung des Directoriums und des Bundesrathes, durch die Verfassung oder Gesetzgebung eines Einzelstaates eine richterliche Gewalt besonders übertragen werden sollte;
endlich tritt
7) in Fällen, wo es sich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern des Bundes um vorläufigen Schutz des jüngsten Besitzstandes handelt, das Bundesgericht an die des nach Art. 20 der Wiener Schlußacte zu bezeichnenden obersten Gerichtshofes

Im österreichischen Entwurf war in Nr. 3 vor der Civilliste noch besonders “der Souverän” erwähnt.

Die Nr. 3 war außerdem der Revision vorbehalten.

Art. 28. Der schiedsrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtes werden vom Directorium nach vergeblich versuchter Vermittelung, auf Verlangen des einen oder des anderen der streitenden Theile überwiesen:
1) alle nicht zu der im Artikel 27 unter 5 erwähnten Kategorie gehörigen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Bundes
2) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern regierender deutscher Familien über Thronfolge, Regentschaft, Regierungsfähigkeit, Vormundschaft, sowie über Ansprüche an das Hausfideicommiß‚ insofern nicht über das Verfahren in dergleichen Streitigkeiten und deren Entscheidung durch die Verfassung des betreffenden Landes, Hausgesetze oder Verträge besondere Bestimmungen getroffen sind;
3) Streitigkeiten zwischen der Regierung eines Bundesstaates und einzelnen Berechtigten, Corporationen oder ganzen Classen, wenn dieselben wegen Verletzaung der ihnen durch die Bundesverfassung (Art. 13 bis 18 der Bundesacte) gewährleisteten Rechte Klage führen, soweit das betreffende Rechtsverhältniß nicht vor dem 1. Januar 1863 durch Bundesbeschluß oder durch die einschlägige Landesgesetzgebung geregelt ist;
4) Streitigkeiten zwischen der Regierung und der Landesvertretung eines Bundesstaates über Auslegung oder Anwendung der Landesverfassung, sofern zur Austragung solcher Streitigkeiten nicht schon anderweitig Mittel und Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, oder dieselben nicht zur Anwendung gebracht werden können.

Die Nr. 2 war der Revision vorbehalten.

Art. 29. Damit in der Anwendung gemeinsamer deutscher Gesetze über Civil- oder Strafrecht die möglichste Gleichartigkeit bestehe, ist das Bundesgericht berufen, in Fällen, wo sich bezüglich dieser Anwendung in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe der Bundesstaaten Verschiedenheiten ergeben, das Directorium, behufs der weiter erforderlichen Veranlassung, auf das Bedürfniß einer authentischen Auslegung oder gesetzlichen Regelung aufmerksam zu machen.

Das Bundesgericht hat dem Directorium auf Erfordern rechtliche Gutachten zu erstatten, insofern es sich nicht um Fälle handelt, in welchen das Bundesgericht demnächst selbst zuständig werden kann.

Art. 30. Wo keine besonderen Entscheidungsnormen vorhanden sind, hat das Bundesgericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsquellen, insofern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder und auf die Streitsachen selbst noch anwendbar sind, zu erkennen.

Streitigkeiten oder Beschwerden, welche bereits vor Errichtung des Bundesgerichtes durch einen Bundesbeschluß endgültig erledigt worden sind, können nicht von Neuem vor dem Bundesgerichte angebracht werden.

Gegenwärtig in anerkannter Wirksamkeit stehende Verfassungen können durch Klagführung bei dem Bundesgerichte nicht angefochten werden.

Im österreichischen Entwurf fehlt der letzte Absatz.

Art. 31. Das Bundesgericht besteht aus einem Präsidenten, zwei Vicepräsidenten und zwölf ordentlichen Beisitzern. Für die schiedsrichterliche Entscheidung in Straffällen zwischen Regierung und Ständen eines Bundesstaates (Art. 28 unter 4) wird das Bundesgericht durch zwölf außerordentliche Beisitzer verstärkt.

Zwölf ordentliche Mitglieder des Bundesgerichts werden von den Regierungen aus den Mitgliedern der obersten Gerichtshöfe ernannt. Österreich und Preußen ernennen je zwei, Bayern einen, die folgenden 14 Stimmen des Bundesrathes in einem der Reihenfolge der Stimmordnung entsprechenden Wechsel sieben ordentliche Beisitzer.

Drei ordentliche Beisitzer des Bundesgerichts ernennt das Directorium mit Zustimmung des Bundesrathes aus der Zahl der ordentlichen öffentlichen Rechtslehrer an den deutschen Hochschulen.

Das Directorium ernennt ferner mit Zustimmung des Bundesrathes aus der Mitte der fünfzehn ordentlichen Mitglieder des Bundesgerichts den Präsidenten und die beiden Vicepräsidenten.

Alle diese Ernennungen erfolgen auf Lebensdauer.

Die zwölf außerordentlichen Mitglieder des Bundesgerichtes werden von den Regierungen auf Vorschlag und aus der Mitte der Ständeversammlungen auf zwölf Jahre ernannt. Die Ernennungen geschehen durch dieselben Regierungen, beziehentlich in derselben Reihenfolge, wie die Ernennungen der ordentlichen Beisitzer.

Wo zwei Kammern einen Bundesrichter zu bezeichnen haben, wechselt in Ermangelung eines Einverständnisses das Recht des Vorschlags zwischen denselben, wobei das Loos den Anfang zu bestimmen hat.

Sollte sich demnächst das Bedürfniß einer Vermehrung der Mitgliederzahl des Bundesgerichts herausstellen, so kann das Directorium, mit Zustimmung des Bundesrathes, eine solche Vermehrung beschließen. Die Zahl der außerordentlichen Beisitzer muß alsdann in gleichem Verhältnisse, wie die der ordentlichen erhöht werden.

Das Bundesgericht hat seinen Sitz zu Frankfurt a. M. Die ordentlichen Mitglieder müssen am Sitze des Bundesgerichts wohnen.

Die Kanzleibeamten des Bundesgerichts werden auf dessen Vorschlag von dem Directorium ernannt.

Die Aufstellung einer Bundesanwaltschaft bleibt vorbehalten.

Art. 32. Das Bundesgericht wird in mehrere Senate eingetheilt werden, damit eine zweckmäßige Vertheilung der Geschäfte in Senats- und Plenarsitzungen stattfinde, und in den zur richterlichen Entscheidung des Bundesgerichts gehörigen Fällen (Art. 27) ein Instanzenzug hergestellt werde.

Die schiedsrichterlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes (Art. 28) erfolgen in ordentlicher, und wenn sie Streitigkeiten zwischen Regierung und Ständen eines Bundesstaates betreffen, in außerordentlicher Plenarsitzung, zu welcher letzteren der Präsident die sämmtlichen ordentlichen und außerordentlichen Beisitzer einberuft.

Die in den gesetzlichen Formen gefällten Schiedssprüche unterliegen keiner weitern Berufung und sind sofort vollziehbar.

Art. 33. Die ordentlichen Mitglieder des Bundesgerichts werden für den Bund in Eid und Pflicht genommen und vom Bunde aus der Matricularkasse besoldet. Sie können nach ihrer Ernennung weder Geldbezüge noch Ehrenauszeichnungen von einem einzelnen Bundesgliede erhalten. Gegen ihren Willen können sie nur durch einen Spruch des Bundesgerichtes selbst von ihrem Amte entlassen werden. Nach erreichtem 70. Lebensjahre kann das Directorium sie mit vollem Gehalt in den Ruhestand versetzen.

Die außerordentlichen Mitglieder des Bundesgerichts, zur Ausübung ihres Amtes einberufen, werden gleichfalls für den Bund in Eid und Pflicht genommen und erhalten vom Bunde Reiseentschädigungen und Functionsgebühren aus der Matricularkasse.

Eine Reglement wird die betreffenden Gehalte und Gebühren feststellen.

Art. 34. Die nähern Bestimmungen über die Verfassung des Bundesgerichtes, sowie über das Verfahren vor demselben werden durch ein Statut getroffen werden, welches das Bundesgericht zu entwerfen und dem Directorium zur weitern Veranlassung vorzulegen haben wird.

Art. 35. Mit Einführung des Bundesgerichts kommen die seitherigen Bestimmungen über Austrägalinstanz beziehentlich das Bundesschiedsgericht, auch die Competenz der Bundesversammlung in den im Artikel 29 der Wiener Schlußacte bezeichneten Fällen und der Bundesbeschluß vom 15. September 1842 in Wegfall. Dagegen bewendet es auch fernerhin bei Art. 24 der Schlußacte.

Schluß-Bestimmung

Art. 36. Die bestehenden Bundesgesetze behalten ihre Kraft und Gültigkeit, soweit sie nicht durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert werden.

Die Reformakte scheiterte am Dualismus zwischen Preußen und Österreich. Während Österreich den vorliegenden Entwurf befürwortete, lehnte Preußen u. a. wegen des Fehlens einer direkt gewählten Nationalversammlung die Reformakte ab, letztendlicher Grund jedoch war das Ziel des preußischen Ministerpräsidenten von Bismarck, Österreich ganz aus Deutschland zu verdrängen und einen deutschen Nationalstaat unter preußischer Führung zu bilden.


Quellen: Ernst Rudolf Huber, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte Band 2, Verlag Kohlhammer
© 25. November 2000