Alle Gemeindegründer der Patrioten legitimieren die Parteien und Institutionen der BRD

Bezüglich der Gemeindegründungspläne, wie es bisher in den Kreisen der BRD-Ablehner bzw. Reichsbürger und sogenannte Patrioten praktiziert wird, sei auf folgendes hingewiesen.
Wäre es tatsächlich möglich, über die Ahnenlinie vor der Zeit unserer leiblichen Eltern, als Staatsangehöriger zu einem Bundesstaat zu legitimieren, dann wäre dies auch für die Damen und Herren der BRDDDRdVD, DDR, BRD, Nazideutschland und Weimarer Republik legitim, gerecht und anwendbar.

Das bedeutet für uns alle im Deutschland des Versailler Diktates:
Alle BRD-Gemeinden sind legitim;
alle deren Erhebungen wie Grundsteuer sind legitim;
alle Einrichtungen der BRD sind legitim;
auch das Elsterprogramm „Steuerschenkungen“ legitim;
die DDR und BRD war legitim;
die Fortsetzung der Besatzung ist und bleibt legitim;
Nazideutschland war legitim;
die Weimarer Republik war legitim;
Das Versailler Diktat ist immer noch legitim;
die Revolution 1918 war legitim;
die Absetzung des Kaisers war legitim;
Ergebnis:
Wir bleiben weiterhin Vasallen der Neu- und Altfürsten sowie aller Parteien!
Jegliches Recht liegt weiterhin bei den Parteien!
Recht auf Recht nur durch Korruption möglich!
Recht auf Schadenersatz ist nicht möglich!
Recht auf Menschen und Völkerrecht nicht möglich!
Recht auf ein gesundes Leben nicht möglich!
Recht auf Eigentum nicht möglich!
Freiheit nur als Personal des Arbeitslagers möglich!
Friede nicht möglich!

Frage: Warum brauchen die Herren wie Dr. Haug, Dr. Maurer usw. keine Lösung und erfreuen sich des Buchverkaufs?

Antwort: Die Lösung ist schon da (siehe BRD)! Was zu tun ist, ist einfach erklärt: Man bringt die sogenannten Patrioten dazu, zu meinen, daß sie sich über die Ahnenlinie zurück bis 1913 oder noch weiter zurück zur Bundesstaatsangehörigkeit legitimieren können. Dadurch legitimieren diese Menschen wieder das seit 1919 bestehende System, den Hochverrat deutscher Parteien und den Nationalsozialismus in Form des Nationalzionismus (wer war wohl Marx).

Es gilt die Feindstaatenklausel und die fortlaufende Besatzung, solange Parteien uns belügen und betrügen.

Wie man echter Staatsangehöriger wird, findet ihr im RuStaG:
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/rustag-1913-reichs-und-staatsangehoerigkeitsgesetz/
§ 3. Absatz 4 in Folge §§ 7. 14. 16.
§ 9.
§ 11.
§ 13.
§ 27.
§ 28. (ihr werdet im Ausländeramt der BRD geführt)

Die Vollverfassung des Deutschen Reiches
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/verfassung-1871/

Der echte Bundessouverän ist gemäß Verfassung und Gesetz der Bundesrath

siehe Artikel 5 der Vollverfassung

Wer das nicht begreifen will, hatte nie ernsthaft vor, die Einheit und Freiheit Deutschlands in den Grenzen von 1914 zu erwirken. Es kann davon ausgegangen werden, daß dieser Personenkreis nicht zum Wohle des echten Deutschen Volkes und für die Einheit und Freiheit Deutschland als Ganzes handelt.
Motiv: „Ohne Geld spielt keine Musik“ oder „Eigennutz geht vor Gemeinnutz“ oder „Wes Brot ich ess, des Lied ich sing“.

Preußen ist ein gleichberechtigtes Glied im „Ewigen Bund“ von 27 Bundesstaaten, seine ehemaligen Vorrechte unterstehen seit 1871 dem Deutschen Reich, denn Reichsrecht geht vor Landesrecht, siehe Artikel 2 der Vollverfassung, der seinen obersten Bundessouverän über den Bundesrath präsentiert.

Welche übergeordneten Aufgaben das Deutsche Reich durch seine gesetzgebenden Organe zu verantworten und erfüllen hat,
finden wir in Artikel 4 der Vollverfassung

Zitatanfang (originale Schreibweise 1871):
Der Beaufsichtigung Seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:

1. die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit die Gegenstände nicht schon durch den Artikel 3 dieser Verfassung erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschluß der Heimaths- und Niederlassungs-Verhältnisse, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Ländern;

2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern;

3. die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergelde;

4. die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen;

5. die Erfindungspatente;

6. der Schutz des geistigen Eigenthums;

7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Artikel 46., und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs;

9. der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle desgleichen die Seeschifffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstige Tagesmarken);

10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Württemberg nur nach Maßgabe der Bestimmung im Artikel 52;

11. Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt;

12. sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden;

13. Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren.

14. das Militairwesen des Reichs und die Kriegsmarine;

15. Maßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei;

16. die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
Zitatende.

Im Sinn der konkurrierenden Gesetzgebung gilt Artikel 2 ….daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen.

Gemeinden fallen immer unter das Landrecht.
Vor der Zeit 1871, waren die Bodenrechte die Angelegenheit der Kirche, Fürsten und Adeligen.
Mangels fehlender Handlungsfähigkeit der Bundesstaaten,
können Gemeinden mit folgender Gemeindeverfassung gegründet werden:

RGBl-1306062-Nr21-Gemeindeverfassung – Reichsgemeindeverfassung

mit folgender Ausführungsverordnung

RGBl-1801091-Nr02-Ausführungsverordnung der Gemeindeverfassung

Wer einen Bundesstaat handlungsfähig einrichten will, hat sich an folgendes Gesetz zu halten:

RGBl-1801141-Nr04-Gesetz betreffend die Wiederherstellung der Bundesstaaten

Wichtiger Hinweis: Betreffende Person besitzt den amtlichen Nachweis der Reichs- und Staatsangehörigkeit und auch die gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation.

Erhard Lorenz, Staatssekretär des Innern, den 03. Februar 2025




Beschlüsse der 124ten Tagung des Bundesrathes vom 27. Oktober 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 28ten Tag des 10ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  24 aktive Bevollmächtigte plus 2 Anwärter von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
286 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zur Agenda nach der 124ten Plenartagung;
B 04) Abstimmung zum Gesetz, RGBl-2410231-Nr06-Gesetz-betreffend-Wiedergutmachung;
B 05) Abstimmung zur Einrichtung des Schuldnerverzeichnisses;
B 06) Abstimmung zum Abschluß der Anweisung  an das Auswärtige Amt und die Selbstorganisation einer Deutsch-Russischen Verbindung;
B 07) Bestätigung des Präsidiums vom Deutschen Parlament (Reichstag);
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  19 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
177 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
474 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 28.10.2024.




Der Bundesrath auch noch im Frühjahr 1919 und ab Frühjahr 2008 erneut

Gefunden unter: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsrat,_1919-1934
Zum besseren Verständnis haben wir den Begriff Bundesrat (ohne h) korrigiert auf Bundesrath, denn die Streichung des „h“ wurde nicht regulär gemäß der Rechtschreibweise in Deutschland durchgeführt worden.

Reichsrat, 1919-1934

von Joachim Lilla (†)

Nachfolger des Bundesrathes von 1871-1918 als Vertretung der deutschen Länderregierungen, gegründet 1919. Gegenüber dem Bundesrath verlor der Reichsrat an Kompetenzen. Seine Zusammensetzung orientierte sich an der Einwohnerzahl; Bayern verfügte in dem Gremium über sieben, ab 1921 zehn, seit 1926 elf Stimmen. Die Nationalsozialisten lösten den Reichsrat am 14. Februar 1934 auf; während des „Dritten Reichs“ existierte keine Länderkammer. Nachfolger des Reichsrates ist seit 1949 der Bundesrat als Vertretung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Fortbestand des Bundesrathes bis Februar 1919

Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs im November 1918 blieb der Bundesrath zunächst in Funktion, da ihn der Rat der Volksbeauftragten durch Verordung vom 14. November 1918 ausdrücklich ermächtigt hatte, „die ihm nach den Gesetzen und Verordnungen des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben“. Der Fortbestand des Bundesraths war nicht unumstritten: So bezeichnete ihn der bayerische Ministerpräsident Kurt Eisner (USPD, 1867-1919) als „halb aufgelöst“. Der Bundesrath amtierte mit seiner reduzierten Zuständigkeit – als einziges noch verfassungskonform zustande gekommenes Reichsorgan – weiter. Seine letzten Vollsitzungen fanden am 28. November, 5. und 12. Dezember 1918 sowie am 16. und 30. Januar 1919 statt. Ferner tagten auch seine Ausschüsse; letztmals traten Bundesrathsausschüsse (Vereinigte Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie Ausschuss für Zoll- und Steuerwesen) am 5. Februar 1919 zusammen.

Die vom „Revolution“ Staatssekretär des Innern, Hugo Preuß (DDP, 1860-1925), im Januar 1919 vorgelegten Entwürfe einer neuen Reichsverfassung sahen zunächst die Umwandlung des monarchischen Bundesstaats in einen dezentralisierten demokratischen Einheitsstaat vor. Die Repräsentation der Länder und ihre Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sollte durch ein „Staatenhaus“ erfolgen, das von den Landtagen der teils neu zu bildenden Länder beschickt werden sollte.

Hiergegen verwahrten sich die Länder, Bayern („unannehmbar“, so ein Beschluss der bayerischen Regierung vom 21. Januar 1919, zit. nach Bauer, Regierung Eisner, 327) und Preußen an der Spitze, mit allem Nachdruck. Sie erreichten, dass das territoriale Gefüge des Reichs im Innern zunächst unangetastet bleiben und die Mitwirkung der Länder im Grundsatz nach dem aus ihrer Sicht „bewährten“ Bundesrathsprinzip erfolgen sollte.

Es darf festgestellt werden, daß die Revolution keinerlei Legitimation hat institutionelle Organe des Deutschen Reiches einzurichten. Die Vollverfassung des Deutschen Reiches 18. Januar 1871, zum Änderungsstand 28. Oktober 1918 war immer noch in Kraft und wurde auch nie bis zum heutigen Tag, außer Kraft gesetzt.

Es galt und gilt noch heute, das Ermächtung gemäß Reichsgesetzblatt Seite 327 vom 04. August 1914

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/ermaechtigungsgesetz-fuer-den-bundesrath-reichs-gesetzbl-s-327-jahrgang-1914/




Beschlüsse der 123ten Tagung des Bundesrathes vom 23. Juni 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 24ten Tag des 6ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  22 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
282 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Abstimmung zu den Entwicklungen, aus dem 2plus4 Vertrag in Bezug zu Rußland als Vertragspartner der vier Mächte;
B 04) Abstimmung zum Bundesvertriebenengesetz in Bezug zum Vertreibungsgebiet und Deutschland als Ganzes;
P 05) Deutscher ist,……..in Bezug zu den ständigen Einbürgerungserweiterungen der Fremdverwaltungen;
P 06) Das Grundgesetz – immer noch in Kraft zur Entnazifizierung;
P 07) Die Charta der UN und der immer noch existierenden Feindstaat;
B 08a) Der Bundesrath und der Deutsch Russische Wirtschafts- und Kulturverein;
B 08b) Anweisung an das Auswärtige Amt, in Bezug zu Rußland und den Behörden des Deutschen Reiches;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  20 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 24.06.2024.




Vorgeschichte des Bundesrathes und die Aktivierung am 29. Mai 2008




Beschlüsse der 122ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Justizwesen-Agenda vom 20. April 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 21ten Tag des 4ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  19 aktive Bevollmächtigte von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
279 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung zur Verabschiedung von 2 Bevollmächtigten aus dem Bundesrath;
a) Verabschiedung und Entzug aller bürgerlichen Rechte, wegen Hochverrat, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
b) Verabschiedung, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 04) Zustimmung der ersten Justizwesen-Agenda unter der Leitung des Bundesrathes;
B 05) Zustimmung zu RGBl-2404061-Nr03-Aenderungsgesetz betreffend Kaiserlich Deutsches Patent- und Markenamt;
B 06) Zustimmung zu RGBl-2404071-Nr04-Aenderungsgesetz betreffend RGBl-2105171-Nr05-Patentgesetz-vom-17-Mai-2021;
B 07) Zustimmung zur Bewerbung als Präsident des Kaiserlich Deutschen Patent- und Markenamtes, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 08) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretärin im Reichsamt für Tier und Artenschutz, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 09) Zustimmung zu RGBl-1404081-Nr05-Aenderungsgesetz betreffend 1006279-Nr25-Eigentum-Autobahnen;
B 10) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsgerichtsrath, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 11) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsgerichtsrath, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 12) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor „ass.jur.“, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 13) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor „ass.jur.“, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 14) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsanwalt, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 15) Zustimmung zur Bewerbung als Reichsanwältin, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 16) Zustimmung zur Bewerbung als Senatspräsident, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 17) Zustimmung zum Förderverein für die Genossenschaft „KaSäNum“, mit Sitz in Dresden;
B 20) Zustimmung zu kurzfristig eingereichten Anträgen durch Amtsträger
a) Zustimmung zur Tagungspauschale für institutionellen Organe (100 Mk. je Tag) nur bei Anwesenheit;
b) Zustimmung zur Bewerbung als Assessor „ass.jur.“, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
c) Zustimmung zur Bewerbung als „stellv.“ im Beweissicherungsamt, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  20 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
277 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 21.04.2024.




RGBl-2404061 Bekanntmachung Einberufung 122te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 122ten Tagung.

Einberufen am 06.04.2024, im Namen des Deutschen Reiches.

In Kraft getreten am 08.04.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 20. April des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 06. April 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2404061-Bekanntmachung-BR122-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2404061-Bekanntmachung-BR122-Einberufung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/




Gründung der KaSäNum-Genossenschaft und deren 1. Generalversammlung

Am 22. März. 2024, zugleich der Geburtstag von Kaiser Wilhelm I., wurde gemäß tatsächlichem geltendem Reichs- und Staatssrecht die „Kaiserlich-Sächsische-Numen-Genossenschaft“ zu Dresden gegründet. Die KaSäNum wurde durch 13 Gründungsmitglieder bei einer Anwesenheit von gesamt 17 Reichs- und Staatsangehörigen aus der Taufe gehoben.
In der nachfolgenden Generalversammlung wurde von den 13 Gründungsmitgliedern die Satzung, der Vorstand und der Aufsichtsrath beschlossen und gewählt.

Das Logo

Die Heimatseite wird zu finden sein unter:
https://www.kasaenum.de

Dieser Genossenschaft wurd durch die 121te Plenartagung des Bundesrathes die Zustimmung und Genehmigung erteilt.
https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/beschluesse-der-121ten-tagung-des-bundesrathes-und-der-1ten-amtstraeger-agenda-vom-16-maerz-2024/

Eingetragen im Genossenschaftsregister bei dem Deutschen Gerichtshof.
https://www.deutscher-gerichtshof.de/geschaeftsstelle/genossenschaftsregister-beim-reichsgericht/

Für die nächste Generalversammlung wurden die Beschlüsse der erarbeitet und auch ein Satzungsentwurf für die Gründung eines Fördervereines erstellt.

Veröffentlicht gemäß Satzung, zum 29. März 2024 durch den Vorstand

 




Beschlüsse der 121ten Tagung des Bundesrathes und der 1ten Amtsträger-Agenda vom 16. März 2024

Rechtskräftige Beschlüsse durch Veröffentlichung am 18ten Tag des 3ten Monats im Jahre 2024.

Der Bundesrath setzt sich aktuell aus
  15 aktive Bevollmächtigte und 2 Anwärter, von 72 möglichen Bevollmächtigten zusammen;
209 mittelfristig mitwirkend als Bevollmächtigte;
273 bisher gesamt mitwirkende Bevollmächtigte.


Folgende Beschlüsse wurden abgestimmt

B 02) Zustimmung der aktiven Bevollmächtigten des Bundesrathes;
B 03) Zustimmung zur Verabschiedung von 3 Bevollmächtigten aus dem Bundesrath;
B 04) Zustimmung der ersten Amtsträger-Agenda unter der Leitung des Bundesrathes;
B 05) Zustimmung zur Bewerbung als Präsident des Deutschen Gerichtshofes (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 06) Zustimmung zur Aktivierung der Senate am Deutschen Gerichtshof, und dem Geschäftsverteilungsplan;
B 07) Zustimmung zur Aktivierung der Reichsanwaltschaft der Besetzung durch Reichsanwälte und Assessoren;
B 08) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Beweissicherungsamt (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 09) Zustimmung zur Bewerbung als Direktor der Reichskasse, (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 10) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsgrundbuchamt (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 11) Zustimmung zu RGBl-2403071-Nr01-Uebergangsgesetz-der-Justiz-in-den-Deutschen-Gerichtshof;
B 12) Zustimmung zu RGBl-2403091-Nr02-Erlass-Einrichtung-des-Reichsamt-fuer-Umwelt-und-Naturschutz;
B 13) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsverkehrsamt (siehe Deutscher Reichsanzeiger);
B 15) Zustimmung der Genossenschaft „KaSäNum“, mit Sitz in Dresden;
B 20) Zustimmung zur Bewerbung als Staatssekretär im Reichsamt für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz durch Herrn A.Z.;


Der Volks-Reichstag setzt sich aktuell aus
  21 aktive Delegierte, von 580 möglichen Delegierten zusammen;
178 dauerhaft geführte Delegierte;
276 mittelfristig mitwirkend als Delegierte;
475 gesamt mitwirkende Delegierte.


Bestätigt und veröffentlicht durch das Reichs- und Bundespräsidium, Stand 18.03.2024.




RGBl-2402281 Bekanntmachung Einberufung 121te Tagung des Bundesrathes

Bekanntmachung, betreffend die Einberufung des
Bundesrathes zur 121ten Tagung

einberufen am 28.02.2024, im Namen des Deutschen Reiches

In Kraft getreten am 02.03.2024 nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes gemäß Hausordnung und Reichsverfassung, was folgt:

 

Gemäß Artikel 14 der Reichsverfassung hat sich der Bundesrath bis spätestens zum 16. März des Jahres 2024 berufen, zusammenzutreten. Zu diesem Zwecke ist der Staatssekretär des Innern beauftragt alle nötigen Vorbereitungen zu treffen.

Berlin, den 28. Februar 2024

Reichsgesetzblatt “RGBl-2402281-Bekanntmachung-BR121-Einberufung” Amtsschrift

Reichsgesetzblatt „RGBl-2402281-Bekanntmachung-BR121-Einberufung“_D

Amtsschrift ist Frakturschrift: die Sie hier finden: FRAKTUR.TTF – diese bitte in den Ordner Windows/Fonts kopieren – Schrift wird installiert

Hinweis zu bisherigen Einberufungen: Alle Bekanntmachungen des Bundesrathes bzw. Volks-Bundesrathes, wurde bisher nur unter folgender Adresse veröffentlicht: https://deutscher-reichsanzeiger.de/amtsblatt/