Der Bundesrath auch noch im Frühjahr 1919 und ab Frühjahr 2008 erneut

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Gefunden unter: https://www.historisches-lexikon-bayerns.de/Lexikon/Reichsrat,_1919-1934
Zum besseren Verständnis haben wir den Begriff Bundesrat (ohne h) korrigiert auf Bundesrath, denn die Streichung des “h” wurde nicht regulär gemäß der Rechtschreibweise in Deutschland durchgeführt worden.

Reichsrat, 1919-1934

von Joachim Lilla (†)

Nachfolger des Bundesrathes von 1871-1918 als Vertretung der deutschen Länderregierungen, gegründet 1919. Gegenüber dem Bundesrath verlor der Reichsrat an Kompetenzen. Seine Zusammensetzung orientierte sich an der Einwohnerzahl; Bayern verfügte in dem Gremium über sieben, ab 1921 zehn, seit 1926 elf Stimmen. Die Nationalsozialisten lösten den Reichsrat am 14. Februar 1934 auf; während des “Dritten Reichs” existierte keine Länderkammer. Nachfolger des Reichsrates ist seit 1949 der Bundesrat als Vertretung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

Fortbestand des Bundesrathes bis Februar 1919

Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreichs im November 1918 blieb der Bundesrath zunächst in Funktion, da ihn der Rat der Volksbeauftragten durch Verordung vom 14. November 1918 ausdrücklich ermächtigt hatte, “die ihm nach den Gesetzen und Verordnungen des Reichs zustehenden Verwaltungsbefugnisse auch fernerhin auszuüben”. Der Fortbestand des Bundesraths war nicht unumstritten: So bezeichnete ihn der bayerische Ministerpräsident Kurt Eisner (USPD, 1867-1919) als “halb aufgelöst”. Der Bundesrath amtierte mit seiner reduzierten Zuständigkeit – als einziges noch verfassungskonform zustande gekommenes Reichsorgan – weiter. Seine letzten Vollsitzungen fanden am 28. November, 5. und 12. Dezember 1918 sowie am 16. und 30. Januar 1919 statt. Ferner tagten auch seine Ausschüsse; letztmals traten Bundesrathsausschüsse (Vereinigte Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen und für Handel und Verkehr sowie Ausschuss für Zoll- und Steuerwesen) am 5. Februar 1919 zusammen.

Die vom „Revolution“ Staatssekretär des Innern, Hugo Preuß (DDP, 1860-1925), im Januar 1919 vorgelegten Entwürfe einer neuen Reichsverfassung sahen zunächst die Umwandlung des monarchischen Bundesstaats in einen dezentralisierten demokratischen Einheitsstaat vor. Die Repräsentation der Länder und ihre Mitwirkung bei Gesetzgebung und Verwaltung sollte durch ein “Staatenhaus” erfolgen, das von den Landtagen der teils neu zu bildenden Länder beschickt werden sollte.

Hiergegen verwahrten sich die Länder, Bayern (“unannehmbar”, so ein Beschluss der bayerischen Regierung vom 21. Januar 1919, zit. nach Bauer, Regierung Eisner, 327) und Preußen an der Spitze, mit allem Nachdruck. Sie erreichten, dass das territoriale Gefüge des Reichs im Innern zunächst unangetastet bleiben und die Mitwirkung der Länder im Grundsatz nach dem aus ihrer Sicht „bewährten“ Bundesrathsprinzip erfolgen sollte.

Es darf festgestellt werden, daß die Revolution keinerlei Legitimation hat institutionelle Organe des Deutschen Reiches einzurichten. Die Vollverfassung des Deutschen Reiches 18. Januar 1871, zum Änderungsstand 28. Oktober 1918 war immer noch in Kraft und wurde auch nie bis zum heutigen Tag, außer Kraft gesetzt.

Es galt und gilt noch heute, das Ermächtung gemäß Reichsgesetzblatt Seite 327 vom 04. August 1914

https://www.deutscher-reichsanzeiger.de/rgbl/ermaechtigungsgesetz-fuer-den-bundesrath-reichs-gesetzbl-s-327-jahrgang-1914/